Elektronisches Abfallnachweisverfahren (eANV)

Jahr für Jahr werden bundesweit mehr als zehn Millionen Formulare zu gefährlichen Abfällen in mehr als 60 Millionen Ausfertigungen ausgestellt. Jede Ausfertigung wird zwischen beteiligten Unternehmen und Behörden ausgetauscht, dort bearbeitet und schließlich in einem Register archiviert.

Die Zahlen illustrieren, welch enormer bürokratischer Aufwand mit der Nachweisfüh-rung verbunden ist. Es wurde daher Zeit, das "Papier-Verfahren" durch ein zeitge-mäßes - elektronisches Verfahren - abzulösen.

Auch nach der Novellierung der abfallrechtlichen Überwachung bleibt das bisherige Nachweisverfahren, zu dem die Vorabkontrolle mittels Entsorgungsnachweisen und die Verbleibskontrolle mittels Begleitschein und Übernahmescheinen gehören, im Wesentlichen unverändert.

Seit dem 01.02.2011 ist es für alle am Entsorgungsvorgang Beteiligten Pflicht, die Nachweise elektronisch zu führen.

Alle elektronischen Dokumente müssen in einem elektronischen Register geführt und entsprechend den gesetzlichen Fristen aufbewahrt werden.

Kopien und Durchschriften der elektronischen Nachweise sind nicht mehr erforder-lich. Der "6-fache Begleitschein" fällt weg.

Der Zeitpunkt der Unterzeichnung bei Übergabe und Übernahme von gefährlichem Abfall wird im elektronischen Verfahren flexibel gestaltet. Der Beförderer kann den Begleitschein nach Übernahme der Abfälle von seinem "Büro" aus oder auch erst bei Übergabe der Abfälle an den Entsorger - z.B. auch unter Verwendung von Hard- und Software für die mobile Signatur - unterzeichnen.

Der Nachweispflichtige übersendet die Nachweise an die "ZKS-Abfall", die dann für die Weiterleitung an die zuständigen Überwachungsbehörden sorgt. Die "ZKS-Abfall" dient somit als zentrale Anlaufstelle, die den Datenaustausch vereinfacht.

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